SWSG-Nebenkostenabrechnung 2018 – So können Sie sich gegen falsche Abrechnungen wehren

Seit Ende September 2019  verschickt die SWSG die Nebenkostenabrechnung für 2018.

Die SWSG-Mieterinitiative vertritt die Position, dass die Betriebs- und Heizkosten der SWSG zu hoch und viele Abrechnung falsch sind. Wie Sie sich mit uns dagegen wehren können, erfahren Sie hier.

Die SWSG-Mieterinitiative kämpft für die Absenkung der Nebenkosten und verlangt, dass Schluss gemacht wird mit der Vergabe von überteuerten Verträgen an Firmen. Weil die Mieter*innen die Kosten bezahlen, werden die Fremdfirmen  von der SWSG so gut wie nicht kontrolliert und liefern oft miserable Leistungen ab.

Hinzu kommen falsche Abrechnungen.

Wir empfehlen allen Mieter*innen Nebenkostenabrechnungen nicht ungeprüft zu akzeptieren. Auch wenn Sie keine Nachzahlung leisten müssen, kann die Abrechnung falsch sein.

Bis zu einem Jahr nach Erhalt der Abrechnung haben sie die Möglichkeit Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen. Dafür sollte im ersten Schritt Belegeinsicht eingefordert werden. Diese Belegeinsicht steht Ihnen nach § 259 des BGB gesetzlich zu. Für die Beantragung der Belegeinsicht stellen wir Ihnen einen Musterbrief zur Verfügung.

Eine Nachzahlung ist erst dann fällig, wenn sich die Richtigkeit der Abrechnung durch die Belegeinsicht als richtig erweist. Sie können verlangen, dass die Nachzahlung bis dahin nicht von Ihrem Konto abgebucht wird. Dazu stellen wir einen weiteren Musterbrief zur Verfügung.

Wenn Sie einen Termin für die Belegeinsicht bekommen haben, begleiten wir Sie und bringen unser inzwischen erworbenes Wissen in Ihrem Interesse ein.

Bezahlen Sie hohe Nachzahlungen in keinem Fall vor einer Belegeinsicht. Dieses Recht steht Ihnen zu. Der Bundesgerichtshof hat im November 2011 entschieden, dass der Mieter Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung bis zur Überprüfung zurückbehalten kann.  Das Urteil dazu finden Sie hier

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=59894&pos=0&anz=1

Kosten, die nicht belegt werden mit Rechnungen und Verträgen müssen nicht bezahlt werden.

Das hat das Landgericht Berlin im November 2011 entschieden AZ.: 67 s 274/11.

Auch der Bundesgerichtshof hat im Februar 2018 dazu ein höchstrichterliches Urteil gesprochen: Betriebskosten, die auf Anfrage des Mieters nicht belegt werden, müssen nicht bezahlt werden.

Die monatlichen Vorauszahlungen dürfen nur in dem Maße erhöht werden, wie sie sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Kosten aus dem Abrechnungsjahr ergeben oder wenn erhöhte Kosten voraussehbar sind. Diese voraussehbar höheren Kosten müssen aber nachvollziehbar begründet werden.

Wenn die SWSG Ihnen Schwierigkeiten bei einem Termin für die Belegeinsicht,  informieren Sie uns. Wir werden Sie unterstützen.

Sie können Ihre Betriebskostenabrechnung auch einscannen und uns zur Prüfung schicken. Es reicht wenn Sie uns die Seite 1, die Anlage 1 zu Seite 1 und die Heizkostenabrechnung ohne die Seiten mit den Vergleichszahlen schicken. Wir werden uns dann die Abrechnung ansehen und können Ihnen sagen, ob wir eine Belegeinsicht und einen Widerspruch für sinnvoll halten. Die mail-Adresse lautet nebenkosten-swsg@gmx.de

In den letzten Jahren konnten wir für viele Mieterinnen Korrekturen bei Abrechnungen und Rückzahlungen durchsetzen.

Wenn die Betriebskosten bei einzelnen Posten um 50% gegenüber dem Vorjahr steigen oder weit über dem Betriebsspiegel liegen, verstößt der Vermieter möglicherweise gegen das Wirtschaftslichkeitsgebot. Dazu gibt es ein entsprechendes Urteil.

In dem Gerichtsurteil wird festgehalten, dass der Mittelwert des Betriebskostenspiegels maßgeblich ist.

Den aktuellen Betriebskostenspiegel für Baden Württemberg finden Sie hier.

https://mieterverein-stuttgart.de/de/downloads.html

Anhaltpunkte für Fehler in der Abrechnung finden Sie in unserer ausführlichen Dokumentation über die Betriebskosten der SWSG

Wir bieten darüber hinaus Mieterversammlung zu den Betriebskostenabrechnungen an.

Die Termine dafür finden Sie unter Termine auf unserer Website.