Landgericht München: VONOVIA muss Mieter*innen Belege für Hausmeisterdienste ihrer Tochtergesellschaft offen legen
Das Landgericht München hat am 14.5.2020 gegen die VONOVIA ein Urteil gefällt, das auch für alle anderen Mieter*innen von Bedeutung ist, weil die VONOVIA immer mehr sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen über ihrer Tochtergesellschaften als Betriebskosten abrechnet.
Ein Mieter hatte aufgrund einer Preissteigerung bei den Hausmeisterleistungen von 20.133,63 Euro (2012) auf 60.020,98 Euro (2013) zum Anlass genommen, die Abrechnungen seiner beiden Wohnungen zu reklamieren. Er klagte auf Rückerstattung der Nachforderungen in Höhe von insgesamt 288,67 Euro und erhielt vor dem Amtsgericht München (461 C 21735/17) diese 288,67 Euro zuzüglich 32,91 Euro Zinsen zugesprochen.
Vonovia gab in der Verhandlung zu, dass bei den ausgeführten Leistungen Gewinne erwirtschaftet werden. Das Gericht ging davon aus, dass Vonovia aufgrund der engen Verflechtung auch den Arbeitsvertrag mit den Kosten für den Hausmeister/Objektbetreuer vorlegen müsse.
Das Landgericht geht hingegen in seinem Urteil davon aus, dass der Mieter zunächst auf Herausgabe der fehlenden Unterlagen hätte klagen müssen. Daher war zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht klar, ob ein Anspruch auf Rückforderung der 288,67 Euro besteht. Da diese Frage nicht geklärt ist, steht weder dem Mieter die Rückforderung und dem Vermieter auch nicht die Nachforderung zu. Daher muss Vonovia dem Mieter die vom Amtsgericht München zugesprochen Zinsen in Höhe von 32,91 Euro in jedem Falle auszahlen.
Immer wieder gibt es die Diskussion, ob die Mieter die Nachforderungen und die höheren Vorauszahlungen zurückbehalten sollen oder lieber die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten sollten. Das Urteil zeigt eindeutig, welcher Weg richtig ist!
Hätte der Mieter die Nachforderung nicht geleistet und auch nicht die höheren Vorauszahlungen, dann wäre er jetzt in einer eindeutig besseren Position. Auch hätte er nicht 89 % der Kosten der 1. Instanz tragen müssen. Nach jetzigem Stand hätte der Vermieter in beiden Prozessen als Kläger auftreten müssen.
Unklar bleibt, wie weit das Gericht die enge Verflechtung untersucht hat. Geht es von nur von verbundenen Unternehmen aus, die wirtschaftlich und juristisch eigenständig handeln oder hat es berücksichtigt, dass es Organgesellschaften sind, die juristisch eigenständig sind, wirtschaftlich jedoch nicht. Das muss in jedem Falle ins Urteil des BGH einfließen. Hier der link zu dem Text des Urteils.