SWSG-Mieterinitiative informiert zum Winterdienst – Januar 2017

Winterdienst

Mieter der SWSG bezahlen viel Geld für Winterdienst. Trotzdem wird dieser Dienst nach unseren Erfahrungen oft nicht vorschriftsmäßig durchgeführt.

In Stuttgart müssen Gehwege von Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, Samstags bis 8.00 Uhr und Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr geräumt sein. Bei Schneefall muss bis abends um 21.00 Uhr geräumt werden. Für jedes Hausgrundstück muss ein Zugang zur Straße von einem Meter Breite geräumt werden.

Wenn der Winterdienst nicht vorschriftsmäßig vorgenommen wird, begeht die SWSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500 Euro Bußgeld bestraft werden kann. In den letzten Jahren hat es bereits einige Unfälle gegeben auf nicht geräumten bzw. gestreuten Gehwegen. Mieter sollten Anzeige erstatten, falls der Winterdienst nicht vorschriftsmäßig und nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten erfolgt.

Mieter sollten dokumentieren, wenn der Winterdienst nicht gemacht ist, z.B. ein Foto machen, wenn der Schnee werkstags um 7.00 Uhr noch nicht geräumt ist. Wenn der Winterdienst nicht vorschriftsmäßig gemacht wird, kann das bei der Betriebskostenabrechnung reklamiert und die Bezahlung entsprechend verweigert werden.

Nicht die beauftragten Firmen, sondern die SWSG ist den Mietern gegenüber verantwortlich für die Durchführung des Winterdienstes. Sie kann die Verantwortung nicht auf die Fremdfirmen abwälzen.

Falls Sie durch unterlassenen oder nicht vorschriftsmässigem Winterdienst verunglücken, lassen Sie das bitte sofort von Nachbarn oder einer anderen Person bezeugen. Gehen Sie zum Arzt und lassen Sie sich behandeln und die Verletzung attestieren. Melden sie uns den Vorfall:

Mail an info@mieterinitative-stuttgart.de oder
Telefon 0157 87404684

Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege

Stuttgarter Stadtrecht 15. Erg.-Lfg. (August 2012)

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftau-endem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite zu räumen.

(2) Die Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 21:00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

(3) Bei Gehwegen an Fahrbahnen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist der Schnee auf dem restli-chen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäu-fen. Bei Fußwegen und den sonstigen in § 3 aufgeführten Flächen ist der Schnee am Rand anzuhäufen. Straßeneinläufe und Zufahrten zu Stellplätzen und Parkständen sind freizuhalten. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.
Die Satzung gibt es in voller Länge auf der website der Stadt Stuttgart unter: