VONOVIA: Wiederholte unzulässige Mieterhöhung. Ein Beispiel
Der Mietspiegel ist ein Mieterhöhungsspiegel. Da der VONOVIA die zugelassenen Mietererhöhungen nicht hoch genug sind, erhöht sie die Mieten über den Mietspiegel hinaus mit unzulässigen Spannenabweichungen.
Ein VONOVIA-Mieter berichtet:
Mieterhöhung VONOVIA „Never Ending Story“
Am 24.04.2025 kam eine Mieterhöhung zum 01.07.2025 über 66,20 Euro
Begründungen:
Terrasse, manuelle Rollläden, zusätzliche Nebenräume, fußläufige Erreichbarkeit HBF Stuttgart.
Alles Dinge die erstens nicht im Mietspiegel der Stadt Stuttgart aufgeführt sind und zweitens bereits beim Bau des Gebäudes vor 70 Jahren vorhanden waren und drittens in unserem Mietvertrag vor 39 Jahren bereits berücksichtigt wurden.
Wir haben mit Unterstützung einer Rechtsanwältin eine Zustimmung zur Mieterhöhung auf eine Grundmiete von 9,66€/m² gemäß Mietspiegel der Stadt Stuttgart erteilt mit der Hoffnung, dass ein Rechtstreit damit erledigt sei.
Falsch gedacht.
Die Klage auf die restlichen 49,07 € wurde aufrechterhalten!
Gerichtsurteil Klage abgewiesen!!
VONOVIA hat am 20.05.2026 Berufung eingelegt, am 23.06.2026 die Berufung zurückgenommen, weil eine Berufung am Landgericht als erfolglos betrachtet wurde.
Am 23.07.2026 wurde eine neue Mieterhöhung zum 01.10.2026 gefordert.
Mit den gleichen Begründungen aber einer etwas anderen Berechnung!
Die Grundmiete, die durch Gerichtsbeschluss auf 919,23 € festgesetzt wurde hat VONOVIA im neuen Schreiben auf 923,31 € erhöht.
Eine Kuriose Rechnung – unsere Rechtsanwältin ist informiert. Wir warten auf Antwort!!
VONOVIA hat in unserer Wohnung außer von uns beantragten Schönheitsreparaturen (die ja von unserer Zusatzmiete für Schönheitsreparaturen von derzeit monatlich 53,01 € gezahlt wurden) nichts in der Wohnung verschönert oder verbessert.
Trotzdem lässt der Mietspiegel offensichtlich zu, dass Mieten regelmäßig erhöht werden und zwar um mehr als in der Zeit die Einkommen der Mieter steigen.
Bei uns hat das zu einer Erhöhung von 400% in 39 Jahren geführt.
Dass Gegebenheiten angeführt werden, die bei der Erstellung des Gebäudes bereits vorhanden waren und im ersten Mietvertrag bereits „eingepreist“ waren ist ja offensichtlich nicht zulässig, da das Gericht entsprechend geurteilt hat.
Ich würde mich freuen wenn die Stadt Stuttgart auf Wohnungsunternehmen wie VONOVIA zuzugehen würde um diesem Gebaren Einhalt zu gebieten.
