Prozess wegen Parabolantennen

SWSG verliert Prozess wegen Parabolantennen

Die SWSG macht seit langem Jagd auf Mieter mit Parabolantennen. Egal ob montiert oder einfach nur auf dem Balkon oder der Terrasse aufgestellt, alle Satelittenschüsseln sollen verschwinden. Wer sie nicht entfernt, dem wird mit Klage gedroht. Viele Fälle landen vor Gericht.

Die Rechtslage sieht allerdings so aus: Auf dem Balkon oder der Terrasse dürfen Antennen aufgestellt werden. Lediglich für die Montage am Gebäude braucht der Mieter die Genehmigung des Vermieters. Die Zusätze zu den Mietverträgen, in denen die SWSG von den Mietern verlangt auf ihr Recht zu verzichten auf dem Balkon oder der Terrasse Parabolantennen aufzustellen, sind unwirksam.

In manchen Fällen – wenn wichtige heimatsprachige Sender nicht empfangen werden können, können Mieter ihr Recht auf eine Parabolantenne gerichtlich durchsetzen. Dafür müssen sie klagen.

Am 1.10. 2014 kam es im Zusammenhang mit Parabolantennen beim Amtsgericht Bad Cannstatt zu einem Prozess. Die SWSG hatte acht Mieter verklagt. Zwei Mieter hatten vor 13 Jahren eine Parabolantenne vor der Wohnung hinter dem Haus aufgestellt. Sechs andere Mieter nutzten die Antenne mit. Im Verlauf der juristischen Auseinandersetzung haben die Mieter die Parabolantennen entfernt. Die Mieter sollten aber gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens übernehmen. Dies haben die Mieter zurecht abgelehnt. In zwei Verfahren gegen je vier Mieter ging die Sache vors Gericht. Ein erster Prozess fand am 1.10. 2014 vor dem Amtsgericht Stuttgart statt. Die Mieter hatten beantragt die Klage abzuweisen und die Richterin gab dem statt. Die SWSG trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Mieter.

Die Richterin äußerte gleich zu Beginn der Verhandlung mit einem Unterton von völligem Unverständnis über die juristische Unprofessionalität der SWSG : „Das ist rechtlich eindeutig. So geht es nicht“. Sie schlug vor, dass die SWSG die Klage zurücknehme. Das lehnte der Rechtsvertreter der SWSG, Herr Gann, ab.
Sowohl die Rechtsanwälte der Mieter als auch die Richterin wiesen darauf hin, dass die SWSG lediglich gegen den Eigentümer der Parabolantenne hätte vorgehen können.
Sie hätte notfalls über eine Auskunftsklage den Eigentümer der Schüssel herausfinden müssen und nicht einfach acht Mieter gesamtschuldnerisch haftbar machen.

Das Urteil gegen die SWSG:

„1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Da die Mieter die Satelittenschüssel abgebaut hatten, ging es nur am Rande um die Frage, ob der von der SWSG verlangte Abbau der Antenne juristisch überhaupt haltbar ist. Die Richterin gab hier die geltende Rechtsauffassung wieder. Jeder könne eine Satellittenschüssel aufstellen, wenn es das Erscheinungsbild nicht beeinträchtige. Gleichzeitig erklärte sie dass das Recht auf Information in allen Sprachen durch Kabel und Internet weitgehend erfüllt sei.

Die Mieter erklärten, dass sie nicht alle von ihnen gewünschten Sender über Kabel bekämen. Hinzu kommt, dass die Mieter der SWSG für Kabel im Jahr fast 70 Euro bezahlen müssen.

Ein Mieter erklärte, dass die Mieter der SWSG angeboten hätten eine Gemeinschaftssatelittenschüssel zu finanzieren und auf eigene Kosten zu installieren. Die SWSG hätte das abgelehnt.

Auf die Frage der Richterin an den Rechtsvertreter der SWSG warum die SWSG eine von den Mietern finanzierte Gemeinschaftsantenne ablehne, gab Herr Gann keine Antwort.

Der Rechtsanwalt der Mieter berichtete im Anschluss an den Prozess, dass er in letzter Zeit drei Prozesse gegen die SWSG wegen auf Balkonen aufgestellte Parabolantennen vor Gericht gewonnen hätte. Mieter sollten sich deshalb durch Klagen nicht einschüchtern lassen.

Nicht nur in Sachen Parabolantennen geht die SWSG vor Gericht. Mehr als eine Million Euro hat die SWSG laut Geschäftsbericht im Jahr 2013 für Prozesskosten verbucht. Das kann nur so interpretiert werden, dass die SWSG die meisten Prozesse verliert. Aber letztlich werden auch die Kosten für verlorene Prozess durch Mieten finanziert.