Wie die SWSG Mieter*innen mit Klagen verfolgt, bei Gericht verliert und sich blamiert

Im Dezember 2019 wurden am Amtsgericht Bad Cannstatt zwei Klagen der SWSG gegen Mieter*innen verhandelt. In beiden Fällen blamierte sich die SWSG und ging als Verliererin aus dem Gerichtssaal. Das sollte eine Ermutigung für Mieter*innen sein sich nicht von jeder Klage der SWSG einschüchtern zu lassen.

 

Beim ersten Verfahren am 4.12.2019 hatte die SWSG durch eine Klage angebliche Mietrückstände und Kosten für Reinigungsarbeiten eingeklagt.

In dem Verfahren hat die Vertreterin des Mieters deutlich gemacht und auch per Kontoauszug nachgewiesen, dass die von der SWSG eingeklagten Mietschulden bereits vor der Klageeinreichung bezahlt wurden. Dies war der SWSG und dem Gericht in der Klageabweisung mitgeteilt worden. Im Gerichtssaal sagte der Rechtsanwalt der SWSG er hätte keinen Zahlungseingang. Auf die Frage der Richterin, warum die SWSG den Zahlungseingang nicht überprüft hätte, antwortete der Anwalt der SWSG, das sei seine Nachlässigkeit.

Nachdem die Richterin erklärte, die SWSG solle das nun prüfen und die Frage stellte, wie lang die SWSG brauche um den Zahlungseingang zu prüfen, antwortete der Rechtsanwalt der SWSG,: „zwei Wochen“.!!!!

Zusätzlich zu der angeblich nicht bezahlten Miete hatte die SWSG auf Zahlung von 452,20 Euro für angebliche Reinigungsarbeiten bei Auszug geklagt. Dabei hat die SWSG versucht das Ersetzen eines  maroden Fensters in Rechnung zu stellen. Mit anderen Worten: von der SWSG zu tragende Instandhaltungsarbeiten wurden in Reinigungsarbeiten umdefiniert. Das ging so, dass sie der Fachfirma für Fenster einen Auftrag erteilte in dem es hieß, dass ein stark verschmutztes Fenster gereinigt und repariert werden sollte. Jedoch ist ein Fachfirma für Fenster keine Reinigungsfirma. Die Firma hat das kaputte alte Fenster durch ein neues ersetzt und entsorgt und dafür eine Rechnung geschrieben. Auf der Rechnung stand aber noch der ursprüngliche Auftragstext der SWSG: stark verschmutztes Fenster reinigen. Als bei Gericht von der SWSG aufgrund der vorgetragenen Beweislage nicht mehr bestritten werden konnte, dass das Fenster ausgetauscht wurde und die Firma keine Reinigungsarbeiten durchgeführt hat, und auch nicht durchführen kann, blieb dem Anwalt der SWSG nichts anderes übrig, als im Gerichtssaal die Klage zurückzunehmen. Die Klage der SWSG hatte in beiden Punkten von Anfang an keinen Bestand. Die SWSG muss alle Gerichtskosten, die durch das Verfahren entstanden sind, selber bezahlen.

In einem zweiten Verfahren am 18.12.2019 klagte die SWSG auf Rückbau eines Dachausbaus in einem Haus Am Römerkastell. Die SWSG hatte sogar extra Geld ausgegeben für einen Gutachter, der ihre Rückbauforderung untermauerte. Gleich zu Beginn der Verhandlung wies der Richter auf ein BGH-Urteil (VIII ZR 173/17) vom 16.1.2019 hin, wonach Mieter Räume in ihren Mietwohnungen nutzen können, obwohl sie nicht zu Wohnzwecken gebaut wurden. Solange die Baubehörde eine solche Nutzung nicht verbiete, müssten die Mieter*innen keinen Rückbau vornehmen und könnten die Räume weiter nutzen. Bei Gericht könne die SWSG diesen Rückbau jedenfalls nicht durchsetzen.

Die Rückbauforderung ist eine reine Schikane, zumal die SWSG den Dachausbau vor Jahrzehnten genehmigt hat. Als der Rechtsanwalt der Mieterin anklingen ließ, dass die SWSG das Dachgeschoss dann selbst nach der Energiesparverordnung dämmen müsste und fragte, ob die SWSG das vorhabe, erklärte der Rechtsvertreter der SWSG, dass geplant sei, das Dachgeschoss gar nicht mehr zugänglich zu machen und abzuschließen.

Nebenbei gab der Anwalt der SWSG zu, dass „angedacht sei“, die Häuser abzureissen. Damit wurde klar, dass der Rückbauversuch im Zusammenhang damit steht, die Mieter*innen Am Römerkastell zu vertreiben und ihre Häuser abzureissen.

Peinlich für die SWSG an dieser Gerichtsverhandlung war zusätzlich, dass sie den Mietvertrag verschlampt hat. Nur die Mieterin konnte ihr Exemplar vorweisen.