VONOVIA: Landgericht Stuttgart erklärt Modernisierungsmieterhöhung für nicht rechtens

In Stuttgart und Umgebung hat die VONOVIA seit 2017 viele Wohnungen  modernisiert. In vielen Fällen waren die Maßnahmen völlig unsinnig und oft keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung. Einziger Zweck war das Verbauen von Geld zur Erhöhung der Mieten und damit zur Steigerung des Profits. Das Landgericht Stuttgart hat die Mieterhöhung am 29.7.2020 für nicht rechtens erklärt.Das Landgericht Stuttgart ist den Urteilen der Landgerichte Hamburg und Bremen gefolgt und hat die Modernisierungsmieterhöhungen der VONOVIA für nicht rechtens erklärt. Auch die von der VONOVIA angebotenen Mietminderungen für Baulärm- und schmutz wurden vom Landgericht als zu niedrig abgelehnt. In dem verhandelten Fall muss die VONIVA eine Mieterhöhung ab Juni 2018 in Höhe von insgesamt 4.700 Euro zurückbezahlen und statt 150 Euro Mietminderung hat das Gericht eine Mietminderung von 1.450 Euro für Baulärm und -schmutz festgesetzt.

Die Stuttgarter Nachrichten berichteten am 13.8.20 mit dem Titel „VONOVIA muss Miete zurückzahlen“

Das Urteil des Landgerichts finden Sie hier Urteil Landgericht vom 29.7.2020

Die Stuttgarter Zeitung berichteten am 13.8.2020 mit dem Titel „Hoffnung für VONOVIA-Bewohner“ über das Landgerichtsurteil  und die Folgen. Artikel Stuttgarter Zeitung 

Wir gehen davon aus, dass alle Mieterinnen und Mieter  modernisierungsmieterhöhung ab 2017 als „Forderung ohne Rechtsgrund“ rückwirkend mit bezug auf das Urteil zurückfordern können. und dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Die VONOVIA hatte Widerklage gegen das Urteil eingereicht. Diese Widerklage wurd vom Landgericht Stuttgart am 29.7.2020 abgewiesen. Die nachgereichten Unterlagen wurden vom Landgericht nicht anerkannt, „weil die Heilung eines formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangens im Prozess nicht möglich ist.“ Das LG-Urteil vom 29.7.2020 ist hier Ablehnung Widerklage durch LG Stuttgart

Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.6.2020 ein Urteil gefällt hat, das die Position der Mieterinnen bei Modernisierungen stärkt. Wenn alte Bauteile erneuert werden, muss ein Instandsetzungsanteil berücksichtigt werden. Das gilt auch dann wenn die Bauteile, wie Fenster, Türen, Heizungen nicht defekt sind.  Das Urteil gibt es hier: Urteil BGH Instandsetzungsanteil 

Einen Artikel zu dem BGH-Urteil in den Stuttgarter Nachrichten vom 12.8.2020 zu dem BGH-Urteil gibt es hier Artikel zu BGH-Urteil