SWSG-Mieterinitiative fordert: Mietbelastungsprüfung und Mietzuschuss weiter ermöglichen!

Der Vorstand der SWSG-Mieterinitiative forderte in einem Brief an die Geschäftsleitung der SWSG und den Aufsichtsrat der SWSG:


Sehr geehrter Herr Sidgi,
sehr geehrte Mitglieder im Aufsichtsrat der SWSG,

Ende April 2022 verschickte die SWSG die Schreiben mit den Mieterhöhungsverlangen an ca. 1 3 000 Haushalte. Die erhöhten Mieten werden seit Juli bezahlt. In einem beiliegenden Schreiben an Mieter*innen
frei finanzierter Wohnungen informierte die SWSG über die Möglichkeit der Mietbelastungsprüfung. Dort hieß es: „Ergibt die von der SWSG vorgenommene Prüfung Ihres Haushaltseinkommens, unter Berücksichtigung etwaiger Wohngeldansprüche, eine Mietbelastung, die im Verhältnis zur Brutto-Kaltmiete über 30 Prozent liegt, gewähren wir Ihnen für die Dauer von 36 Monaten einen freiwilligen Mietzuschuss in Höhe des Betrags, der die 30%-Grenze übersteigt, jedoch maximal, in der Höhe des angekündigten Mieterhöhungsbetrags zum 1.7. 2022.“

Die Frist für die Beantragung dieses Zuschusses endete allerdings bereits am 31. Mai 2022 – also wenig mehr als einen Monat, nachdem die Erhöhungsschreiben den Mieter*innen zugegangen waren. Innerhalb dieser Frist sollten die Mieter einen Antrag ausfüllen, eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben lassen, Belege für Werbungskosten zusammenstellen und alles zusammen der SWSG vorlegen. Für vielfach belastete, berufstätige Menschen war das oft nicht einfach. Hinzufügen möchten wir auch, dass es für manche älteren Mieter*innen ein Problem war, die Formulare schnell genug zu erhalten. Auf dem Beiblatt zum Erhöhungsschreiben war lediglich eine URL abgedruckt, unter der die Formulare heruntergeladen werden konnten. Das war eine zusätzliche Hürde für Personen ohne PC, Internet, Drucker etc.

Nach wie vor werden wir von Mieter*innen kontaktiert und stellen fest, dass der Mietzuschuss für sie in Frage gekommen wäre, sie aber wegen der kurzen Frist oder auch schlechter Deutschkenntnisse nicht in der Lage waren, das Formular und die nötigen Informationen zu beschaffen und den Antrag zu stellen.

Abgesehen von der zu kurzen Frist zur Beantragung des Zuschusses, ist es uns auch unverständlich, warum der Zuschuss nicht auch später als einen Monat nach Erhalt der Mieterhöhung bei der SWSG beantragt werden kann. Was ist, wenn Mieter*innen nach dem Fristende am 31 .05.2022 z. B. ihre Arbeitsstelle verlieren (und in ALG I rutschen), oder Nachwuchs bekommen und in Teilzeit wechseln müssen oder sonst ein Umstand eintritt, der dazu führt, dass die Bruttokaltmiete mehr als 30 % vom Haushaltsnettoeinkommen aufbraucht? Warum soll man diesen Mieter*innen nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt die Antragsstellung ermöglichen? Welchen Grund gibt es, die Frist für die Beantragung eines Zuschusses, der bis zu 36 Monate lang gewährt wird, auf nur einen Monat anzusetzen?

Wir möchten deshalb dringend anregen, die Beantragung der Mietbelastungsprüfung bzw. des Mietzuschusses weiter zu ermöglichen! Das wäre aus unserer Sicht ein kleiner aber wichtiger Beitrag gegen die aktuelle Teuerungs-Problematik.

Filippo Capezzone
Ursel Beck
Horst Fleischmann
Heinz Marth

— Vorstand der SWSG-Mieterinitiative —
Rückfragen jederzeit unter: info@mieterinitiativen-stuttgart.de