Schönheitsreparaturenzuschlag ist Teil der Grundmiete

Ein Schönheitsreparaturenzuschlag zählt zur Grundmiete. Das begrenzt den Spielraum für die VONOVIA bei Mieterhöhungen.

Bei Mietverträgen die früher mit der Eisenbahnsiedlungsgesellschaft (ESG) abgeschlossen wurden, gab es einen Schönheitsreparaturenzuschlag. Aufgrund dieses Zuschlags hatten die Mieter den Anspruch, dass die Wohnung regelmäßig auf Kosten des Vermieters renoviert wird.

Diese Anspruch besteht immer noch.

Die VONOVIA, die die Eisenbahnerwohnungen übernommen hat, hat bei Mieterhöhungen immer wieder den Schönheitsreparaturenzuschlag nicht zur Grundmiete hinzugerechnet und dann die Mieten über den Mietspiegel erhöht. Das ist unzulässig. Mieter müssen eine solche Erhöhung nicht akzeptieren. Das wurde in Amts-, Landes- und BGH-Urteilen wasserfest entschieden.