Teilerfolg im Berufungsverfahren Dosierung von Trinkwasser durch SWSG

Seit 2008 mischt die SWSG im Wohngebiet Lauchhau Phosphat ins Trinkwasser. Die Kosten dafür werden den Mietern über die Betriebskosten seither in Rechnung gestellt.

Das Amtsgericht Stuttgart hatte am 3.11.2017 entschieden, dass die Kosten des Dosiermittels  nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Entgegen der Behauptung der SWSG, dass das Trinkwasser durch die Phosphatbeigabe verbessert wird, hatte eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festgestellt, dass die Wasserqualität des Wassers durch das Dosiermittel nicht verbessert wird und „das eingesetzte Dosiermittel rein dem Korrosionsschutz der Rohre diene“. Der Amtsrichter betrachtete die Trinkwasserdosierung deshalb als Instandhaltungsmaßnahme und damit nicht umlagefähig.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts ging die SWSG in Berufung.  Für die Berufungsbegründung wurden keine Kosten und kein Aufwand gescheut. So wurde einem Ingenieurbüro und die Firma eurofins Jäger, die mit der SWSG bereits gut im Geschäft  bei Legionellenuntersuchungen ist, beauftragt um ein Privatgutachten zu erstellen. Wen wundert es, dass dabei herauskam, dass das verwendete Phosphat-Dosiermittel Jul-W  „den Bewohnern/Mietern im streitgegenständlichen Gebäude zu Gute kommt“.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht spielte die Frage der Veränderung der Qualität des Trinkwassers keine Rolle, sondern die Tatsache, dass die Umlegung von Kosten der Wasseraufbereitung im Mietvertrag steht und nach Auffassung der Richterin am Landgericht auch als Wartung betrachtet werden könnten und Wartungskosten umlagefähig seien. Die Richterin erklärte, sie sei hin- und hergerissen, ob die Dosiermittelkosten umlagefähig sei. Diese Frage sei höchstrichterlich vom BGH bisher nicht entschieden. Sie schlug deshalb einen Vergleich vor, nachdem die Hälfte der Kosten von der SWSG und die andere Hälfte von der klagenden Mieterin getragen werden solle. Da der Anspruch auf Rückerstattung vor 2013 verjährt sei, wurde der Zeitraum 2013 bis 2016 für die hälftige Rückerstattung herangezogen.

Durch die von der Mieterinitiative erkämpften Modernisierungsmaßnahmen im Lauchhau werden endlich  die Wasserleitungen ausgetauscht. Damit wird die Wasseraufbereitung überflüssig. Beide Seiten nahmen den Vergleichsvorschlag an.

Die SWSG-Mieterinitiative fordern, dass der Vergleich dazu führt, dass die SWSG die Dosiermittelkosten für die Zeit seit 2008 zur Hälfte zurückerstattet. Nach Hochrechnung der SWSG-Mieterinitiative würde das eine Rückerstattung von 50.000 Euro für die Mieter*innen im Lauchhau bedeuten. Die Mieter*innen sollen dadurch auch für den von der SWSG begangenen dreifachen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung durch Unterlassung der Informationspflicht, Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht und Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Begrenzung der Dosiermenge entschädigt werden.

Da laut Bundesumweltamt die Phosphatdosierung mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, verlangt die SWSG-Mieterinitiative, dass alte Wasserleitungen sofort im Zuge der Instandhaltungsverpflichtung erneuert werden um auf den Einsatz von Phoshat zu verzichten. Die SWSG-Mieterinitiative Stuttgart bedankt sich bei der Klägerin Bettina Kienzle für ihre jahrelangen und unermüdlichen Bemühungen und Recherchen, ohne die das Thema „Phospat im Trinkwasser“ nicht an die Öffentlichkeit gelangt wäre und ebenso dem Rechtsbeistand Herrn Thomas Jung, der Frau Kienzle bis zum Schluss zur Seite stand und hervorragende Arbeit geleistet hat.