Mieterrechte bei Wohnungsmodernisierung
Spätestens drei Monate vor Beginn der Verbesserungs/Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter über die Art, den Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich informieren. Kommt der Vermieter dieser Informationspflicht nicht nach, muss der Mieter die Verbesserungsmaßnahme nicht dulden. Der Mieter muss Verbesserungsmaßnahmen, die zur Einsparung von Energie führen, dulden. Dazu gehört der Einbau einer Zentralheizung und Wärmedämmung (auch Isolierfenster). Und auch nur dann wenn die in Punkt 1 genannte Information erfolgte. Eine Veränderung des Grundrisses der Wohnung, d.h. eine andere Zimmeraufteilung, die Verkleinerung oder Vergrößerung der Wohnung oder der Anbau von Balkonen muss nicht geduldet werden. Der Mieter […]
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